Satzung der Siebold-Gesellschaft e.V.
Deutsch-Japanisches Forum
§ 1 Name, Vereinssitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Siebold-Gesellschaft e.V., Deutsch-Japanisches Forum“. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen und hat seinen Sitz in Würzburg. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Vereinigung
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Vereinigung bezweckt die Förderung der Kontakte zwischen Bayern und Japan, sowie die Pflege und Weiterentwicklung des Lebenswerkes Philipp Franz von Siebolds im Sinne der Völkerverständigung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Herausgabe und Unterstützung von Publikationen, sowie Förderung von Forschung und Veranstaltungen, die geeignet sind, das Lebenswerk Philipp Franz von Siebolds zu bewahren und einem größeren Kreis zugänglich zu machen.
2. Förderung des Verständnisses für Japan in Bayern und im übrigen deutschsprachigen Raum, sowie des Verständnisses für Bayern und Deutschland und Japan.
3. Förderung und Unterstützung von Kontakten zwischen Persönlichkeiten und Institutionen des öffentlichen Lebens in Bayern und Japan.
4. Pflege und Weiterentwicklung der Partnerschaft zwischen den Städten Würzburg und Ōtsu am Biwasee durch geeignete Veranstaltungen.
5. Die Siebold-Gesellschaft strebt die Errichtung eines Institutes an der Universität Würzburg an.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen, korporativen, außerordentlichen Mitgliedern und so genannten Ehrenmitgliedern, sowie vom Vorstand kooptierten Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder werden, der Zweck und Satzung des Vereins anerkennt.
Korporative Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden.
Außerordentliche Mitglieder können in Würzburg oder Bayern tätige japanische Staatsbürger, bzw. in Japan lebende japanische Staatsbürger mit besonderer Beziehung zu Würzburg und Bayern werden. Darüber hinaus steht eine solche außerordentliche Mitgliedschaft auch jungen Wissenschaftlern zur Verfügung, die sich im besonderen Maße im wissenschaftlichen Bereich mit dem Vereinsziel der Siebold-Gesellschaft beschäftigen.
Kooptierte Mitglieder sind in der Regel solche, die ihren Wohnsitz außerhalb des Freistaates Bayern. haben.
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären, über den Eintritt entscheidet der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung zu erheben. Diese entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt des Mitgliedes. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres und zwar schriftlich mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Der Ausschluss durch einfachen Vorstandsbeschluss ist nur aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Gefährdung des Vereinszwecks oder Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit oder Verzug mit der Zahlung des Vereinsbeitrages zulässig. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dieses kann binnen zwei Wochen mittels schriftlichem Einspruch die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, die in der nächsten Versammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste im Sinne des § 2 dieser Satzung erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ausgeschiedene Präsidenten und Vorsitzende können zu Ehrenpräsidenten und Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die gleichen Rechte wie die üblichen Mitglieder.
§ 5 Beiträge, Mittel
Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe für jedes Jahr im voraus durch den Vorstand festgesetzt wird. Der Beitrag ist jeweils bis zum 1. März zu entrichten, er kann im Einzelfall auf besonderen Antrag durch den Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.
Der Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder beträgt mindestens das Dreifache des Beitrages eines ordentlichen Mitgliedes.
Außerordentlichen Mitgliedern und Studenten ist die Beitragszahlung erlassen.
Ehrenpräsidenten, Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium, der Vorstand, das Kuratorium und der wissenschaftliche Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Generalversammlung hat die Aufgabe, die Verwirklichung der Vereinsziele im Rahmen der Satzung sicherzustellen, die Arbeit des Vorstandes zu fördern und zu grundsätzlichen Fragen der Vereinsarbeit Stellung zu nehmen.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) Würdigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassen- und Revisionsberichtes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes und der Revision,
d) Berufung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereins.
Der Vorstand hat die ordentliche Mitgliederversammlung jährlich bis zum 30. April jeden Jahres durchzuführen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand eine solche beschließt oder die Einberufung von 30 Mitgliedern unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Mitteilung von Tagesordnung, Ort und Zeit, spätestens drei Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Über die Zulassung von nachträglich eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes persönliche oder korporative Mitglied hat eine Stimme: eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Wahlen werden geheim durchgeführt, es sei denn, dass die anwesenden Mitglieder einstimmig auf die geheime Wahl verzichten.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Bei Stimmengleichheit wird die Wahl in der gleichen Versammlung wiederholt.
Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
Für die Wahl des Vorstandes ist ein Wahlausschuss von drei Mitgliedern zu bilden, die ihren Sprecher selbst bestimmen. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zumindest den Wortlaut aller Beschlüsse enthalten muss und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei gleichberechtigten Vize-Präsidenten, von denen einer japanischer Nationalität sein sollte.
2. Das Präsidium repräsentiert die Vereinigung nach außen und gibt Anregungen und Vorschläge an den Vorstand, die von diesem bei seinen Entscheidungen zu beachten sind.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und vier Vorstandsmitgliedern, die für die in § 2 genannten Bereiche zuständig sind.
2. Der Vorstand ist für die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft verantwortlich.
3. Ihm obliegt insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung des Jahresprogrammes.
b) Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Beirat.
c) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
d) Bestellung von Mitarbeitern.
§ 10 Arbeit des Vorstandes
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende nach Bedarf oder auf Antrag von zwei anderen Vorstandsmitgliedern ein. Der Vorstand bestimmt selbst die Tagesordnung seiner Sitzungen und beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 11 Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten, die sich für den in § 2 genannten Gesellschaftszweck in besonderem Maße verwenden.
2. Die Kuratoriumsmitglieder werden vom Präsidium auf Vorschlag des Vorstandes berufen.
§ 12 Wissenschaftlicher Beirat
Der wissenschaftliche Beirat berät Präsidium und Vorstand bei der Planung und Vorbereitung von Publikationen und Veranstaltungen nach § 2.
Die Mitglieder des Beirates werden vom Präsidium auf Vorschlag des Vorstandes berufen bzw. abberufen.
Das Präsidium beruft auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer der Wahlperiode einer Vorstandschaft einen Sprecher des wissenschaftlichen Beirates. Dieser ist verpflichtet, die Tätigkeit der Beiratsmitglieder zu koordinieren und dem Vorstand Bericht zu erstatten.
§ 13 Vertretung nach außen
Der Verein wird rechtlich vertreten durch den geschäftsführenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die übrigen Vorstandsmitglieder den Verein nur im Falle der Verhinderung des geschäftsführenden Vorsitzenden vertreten dürfen.
§ 14 Rechnungswesen
Der Schatzmeister ist für das Rechnungswesen verantwortlich und für die Aufstellung eines Vorschlages der erwarteten Einnahmen und Ausgaben zuständig. Er erstattet dem Vorstand Zwischenbericht über die finanzielle Lage und legt der Mitgliederversammlung nach Ablauf des Haushaltsjahres den geprüften Kassenbericht vor.
§ 15 Satzungsänderung
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen/ Bedingungen können vom Vorstand beschlossen werden Jede Satzungsänderung sollte vor Eintragung im Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Würzburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Gültigkeit der Satzung
Die vorstehende Satzung des Vereins ist durch die Mitgliederversammlung vom 17.04 2010 als für alle Mitglieder verbindliches internes Vereinsrecht beschlossen worden.
Für Fragen, für die die Satzung keine Regelung getroffen hat, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Würzburg, den 17. April 2010