Siebold-Museum

Deutsch-Japanisches Forum Würzburg

Satzung der Siebold-Gesellschaft e.V.

Deutsch-Japanisches Forum

 

§    1    Name, Vereinssitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Siebold-Gesellschaft e.V., Deutsch-Japanisches Forum“. Der Verein ist in das Vereins­­register beim Amtsgericht Würzburg eingetragen und hat seinen Sitz in Würzburg. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§    2    Zweck der Vereinigung

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuer­begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Vereinigung bezweckt die Förderung der Kontakte zwischen Bayern und Japan, sowie die Pflege und Weiter­entwicklung des Lebenswerkes Philipp Franz von Siebolds im Sinne der Völker­verständigung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

1.       Herausgabe und Unterstützung von Publikationen, sowie Förderung von Forschung und Veranstaltungen, die geeignet sind, das Lebenswerk Philipp Franz von Siebolds zu bewahren und einem größeren Kreis zugänglich zu machen.

2.       Förderung des Verständnisses für Japan in Bayern und im übrigen deutsch­spra­chigen Raum, sowie des Ver­ständnisses für Bayern und Deutschland und Japan.

3.       Förderung und Unterstützung von Kontakten zwischen Persönlichkeiten und Insti­tutionen des öffentlichen Lebens in Bayern und Japan.

4.       Pflege und Weiterentwicklung der Partnerschaft zwischen den Städten Würzburg und Ōtsu am Biwasee durch geeignete Veranstaltungen.

5.      Die Siebold-Gesellschaft strebt die Errichtung eines Institutes an der Universität Würz­burg an.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

 

 

§    3    Mitgliedschaft

 

Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen, korporativen, außerordentlichen Mitgliedern und so genannten Ehren­mitgliedern, sowie vom Vorstand kooptierten Mitgliedern.

 

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder werden, der Zweck und Satzung des Vereins anerkennt.

Korporative Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden.

Außerordentliche Mitglieder können in Würzburg oder Bayern tätige japanische Staatsbürger, bzw. in Japan lebende japani­sche Staatsbürger mit besonderer Beziehung zu Würzburg und Bayern werden. Darüber hinaus steht eine solche außer­ordentliche Mitgliedschaft auch jun­gen Wissenschaftlern zur Verfügung, die sich im besonderen Maße im wissenschaft­lichen Bereich mit dem Vereinsziel der Siebold-Gesellschaft beschäftigen.

Kooptierte Mitglieder sind in der Regel solche, die ihren Wohnsitz außerhalb des Freistaates Bayern. haben.

 

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären, über den Eintritt entschei­det der Vorstand. Ein abge­lehnter Bewerber hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen Einspruch zur nächsten Mitglieder­versammlung zu erheben. Diese entscheidet endgültig.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt des Mitgliedes. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäfts­jahres und zwar schriftlich mit einer Frist von drei Monaten er­klärt wer­den. Der Ausschluss durch einfachen Vorstands­beschluss ist nur aus wichtigen Grün­den, insbesondere bei Gefährdung des Ver­einszwecks oder Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit oder Verzug mit der Zahlung des Vereinsbeitrages zulässig. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dieses kann binnen zwei Wochen mittels schriftlichem Einspruch die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, die in der nächsten Versammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ru­hen die Rechte des Mitgliedes.

 

 

§    4    Ehrenmitgliedschaft

 

Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste im Sinne des § 2 dieser Satzung erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ausgeschiedene Präsidenten und Vorsitzende können zu Ehrenpräsidenten und Eh­renvorsitzenden ernannt werden.

Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die gleichen Rechte wie die üblichen Mitglieder.

 

 

§    5    Beiträge, Mittel

 

Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe für jedes Jahr im voraus durch den Vorstand festgesetzt wird. Der Beitrag ist jeweils bis zum 1. März zu entrichten, er kann im Einzelfall auf besonderen Antrag durch den Vorstand ermäßigt oder erlassen wer­den.

Der Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder beträgt minde­stens das Dreifache des Beitrages eines ordentlichen Mitgliedes.

Außerordentlichen Mitgliedern und Studenten ist die Beitrags­zahlung erlassen.

Ehrenpräsidenten, Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aus­gaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Ver­gütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur An­spruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

 

 

§    6    Organe

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium, der Vorstand, das Kuratorium und der wissen­schaftliche Beirat.

 

 

§    7    Mitgliederversammlung

 

Die Generalversammlung hat die Aufgabe, die Verwirklichung der Vereinsziele im Rahmen der Satzung sicherzustellen, die Arbeit des Vorstandes zu fördern und zu grundsätzlichen Fragen der Vereinsarbeit Stellung zu nehmen.

 

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

a)      Würdigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassen- und Revisions­berichtes,

b)      Entlastung des Vorstandes,

c)      Wahl des Vorstandes und der Revision,

d)      Berufung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,

e)      Satzungsänderungen,

f)        Auflösung des Vereins.

 

Der Vorstand hat die ordentliche Mitgliederversammlung jähr­lich bis zum 30. April jeden Jah­res durchzuführen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand eine solche beschließt oder die Einberufung von 30 Mitgliedern unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

 

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Mitteilung von Tagesord­nung, Ort und Zeit, spätestens drei Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Anträge von Mit­gliedern zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Versamm­lung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Über die Zulassung von nachträglich eingegangenen Anträ­gen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes persönliche oder korporative Mitglied hat eine Stimme: eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ab­lehnung.

 

Wahlen werden geheim durchgeführt, es sei denn, dass die an­wesenden Mitglieder einstim­mig auf die geheime Wahl verzichten.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

Bei Stimmengleichheit wird die Wahl in der gleichen Versammlung wiederholt.

Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von sei­nem Stellvertreter geleitet.

Für die Wahl des Vorstandes ist ein Wahlausschuss von drei Mitgliedern zu bilden, die ihren Sprecher selbst bestimmen. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzu­fertigen, die zumindest den Wortlaut aller Beschlüsse ent­halten muss und vom Versamm­lungsleiter und dem Schrift­führer zu unterzeichnen ist.

 

 

 §    8    Präsidium

 

1.      Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei gleichberechtigten Vize-Präsidenten, von denen einer japanischer Nationalität sein sollte.

2.      Das Präsidium repräsentiert die Vereinigung nach außen und gibt Anregungen und Vorschläge an den Vorstand, die von diesem bei seinen Entscheidungen zu beachten sind.

 

 

§    9    Vorstand

 

1.      Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorsitzenden, seinem Stellvertre­ter, dem Schatz­meister, dem Schriftführer und vier Vorstandsmitglie­dern, die für die in § 2 genannten Bereiche zuständig sind.

2.      Der Vorstand ist für die gesamte Tätigkeit der Gesell­schaft verantwortlich.

3.      Ihm obliegt insbesondere:

a)      Vorbereitung und Durchführung des Jahres­programmes.

b)      Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Beirat.

c)      Vorbereitung und Durchführung der Mitglieder­versammlung,

d)      Bestellung von Mitarbeitern.

 

 

§    10  Arbeit des Vorstandes

 

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende nach Bedarf oder auf Antrag von zwei anderen Vorstandsmitgliedern ein. Der Vor­stand bestimmt selbst die Tagesordnung seiner Sitzungen und beschließt mit ein­facher Mehrheit seiner Mitglieder. Stimmen­gleichheit gilt als Ablehnung.

 

§    11  Kuratorium

 

1.      Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten, die sich für den in § 2 genannten Ge­sellschaftszweck in besonderem Maße verwenden.

2.      Die Kuratoriumsmitglieder werden vom Präsidium auf Vorschlag des Vorstandes be­rufen.

 

 

§    12  Wissenschaftlicher Beirat

 

Der wissenschaftliche Beirat berät Präsidium und Vorstand bei der Planung und Vorberei­tung von Publikationen und Veranstaltungen nach § 2.

 

Die Mitglieder des Beirates werden vom Präsidium auf Vorschlag des Vorstandes berufen bzw. abberufen.

 

Das Präsidium beruft auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer der Wahlperiode einer Vor­standschaft einen Sprecher des wissenschaftlichen Beirates. Dieser ist verpflichtet, die Tätigkeit der Beiratsmitglieder zu koordinieren und dem Vorstand Bericht zu erstatten.

 

 

§    13  Vertretung nach außen

 

Der Verein wird rechtlich vertreten durch den geschäfts­führen­den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis wird be­stimmt, dass die übrigen Vorstandsmitglieder den Verein nur im Falle der Verhinderung des geschäftsführenden Vorsitzen­den vertreten dürfen.

 

 

§    14  Rechnungswesen

 

Der Schatzmeister ist für das Rechnungswesen verantwortlich und für die Aufstellung eines Vorschlages der erwarteten Ein­nahmen und Ausgaben zuständig. Er erstattet dem Vorstand Zwischenbericht über die finanzielle Lage und legt der Mitglie­derversammlung nach Ablauf des Haushaltsjahres den geprüften Kassenbericht vor.

 

 

§    15  Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit ¾ Mehrheit der anwesen­den Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen/ Bedingungen können vom Vorstand beschlossen werden Jede Satzungsänderung sollte vor Eintragung im Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.

 

 

§    16  Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mit­glieder­versammlung ent­schieden werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Würzburg, die es aus­schließlich und unmittelbar für gemein­nützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§    17  Gültigkeit der Satzung

 

Die vorstehende Satzung des Vereins ist durch die Mitglieder­versammlung vom 17.04 2010 als für alle Mit­glieder verbindliches internes Vereinsrecht beschlossen worden.

 

Für Fragen, für die die Satzung keine Regelung getroffen hat, gelten die Vorschriften des Bür­gerlichen Gesetzbuches.

 

 

Würzburg, den 17. April 2010